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Der Mieter einer Immobilie geht mit dem Vermieter einen Vertrag ein, aus dem ergeben sich natürlich für beide Seiten gewisse Verpflichtungen, aber ebenso auch Rechte. Der Mieter ist dem Vermieter gegenüber verpflichtet, mit dem gemieteten Objekt sorgfältig umzugehen, das heißt, der Mieter wird keine fahrlässigen, grob fahrlässigen oder sogar vorsätzlichen Maßnahmen ergreifen, um das Eigentum des Vermieters – in diesem Fall das Haus – zu beschädigen. Ferner ist es die Pflicht des Mieters, dem Vermieter den monatlichen Mietzins zu zahlen. Ob es sich hierbei um Kalt- oder Warmmiete handelt, ergibt sich aus dem Mietvertrag. Weiterhin hat der Mieter die Pflicht, die Räume des Hauses mehr oder weniger regelmäßig zu renovieren, um so den Wert des Hauses zu erhalten. Dies allerdings muss nur dann geschehen, wenn es auch tatsächlich erforderlich ist. Kleinere Schönheitsreparaturen können vom Mieter verlangt werden, dies allerdings muss vertraglich festgehalten werden. Der Mieter kann im Falle eines nicht selbst verschuldeten Schadens vom Vermieter verlangen, diesen zu beseitigen. Wird dies vom Vermieter nicht erfüllt, so kann der Mieter den monatlichen Mietzins kürzen oder sogar einbehalten, dies hat er dem Vermieter mitzuteilen. Allerdings wird der Differenzbetrag auf ein Sonderkonto gezahlt, wo es bis zur Klärung der Sachlage ruht. Ferner kann der Mieter verlangen, dass der Vermieter ihm eine jährliche Betriebskostenabrechnung vorlegt. Dies macht in der Regel dann Sinn, wenn der Mietzins in den Augen des Mieters ungerechtfertiger Weise erhöht wurde. Die Klausel über die regelmäßigen Schönheitsreparaturen (Feuchträume alle 3 Jahre, Trockenräume alle 5 Jahre) ist nach Ansicht der Gerichte ebenso unwirksam, wie die so genannte Endrenovierungsklausel. Eine Endrenovierung kann nur dann erwartet werden, wenn sie auch wirklich erforderlich ist.